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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYSMEX Austria GmbH • A-1160 Wien • Lienfeldergasse 31-33
Sitz: Wien • FN 297015 m (Handelsgericht Wien)

§ 1 Allgemeines • Geltungsbereich • Vertragsgrundlagen • Definitionen

1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und Leistungen der SYSMEX Austria GmbH (kurz: „SYSMEX“), insbes. die Lieferung von Waren in Österreich. Vereinbarungen, die von diesen AGB und den sonstigen vertraglichen Grundlagen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von SYSMEX. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen sowie für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur akzeptiert wenn von SYSMEX im Einzelfall schriftlich bestätigt.
1.2. „Kunde“ ist jeder Vertrags- bzw. Verhandlungspartner von SYSMEX, insbes. jeder Käufer einer Ware; dies unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist. „Leistung“ ist jede Ware, jede Lieferung und/oder jede sonstige Leistung von SYSMEX. „Ware“ ist jede Sache, die von SYSMEX angeboten/verkauft wird, auch Software oder Dienstleistung. „Bestellung“ ist der verbindliche Antrag des Kunden auf Erbringung einer Leistung durch SYSMEX. „Auftrag“ („Vertrag“) ist das zustande gekommene Rechtsgeschäft.

§ 2 Bestellung • Zustandekommen des Auftrages

2.1 Alle Angebote von SYSMEX sind ohne Bindungswirkung und nur als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Preislisten und Drucksachen sind unverbindlich; Änderungen bleiben vorbehalten. Die Gültigkeitsdauer eines Angebots von SYSMEX wird ausdrücklich genannt, ansonsten gilt eine Frist von 4 Wochen. Sämtliche Vereinbarungen werden für SYSMEX erst dann verbindlich, wenn die Bestellungen des Kunden von SYSMEX schriftlich bestätigt werden oder wenn SYSMEX mit der Leistungs-erbringung beginnt. Stillschweigen von SYSMEX ist keine Zustimmung.
2.2 Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss. Bestellungen sind für den Kunden ab Zugang bei SYSMEX verbindlich; Zugang bei den Mitarbeitern von SYSMEX ist hierfür ausreichend.
2.3 Die Ablehnung der Bestellung (egal, aus welchem Grund) bleibt vorbehalten; dies insbes. dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
2.4 SYSMEX ist zur angemessenen Teilleistung (und Teil-Rechnungslegung) berechtigt.
2.5 Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch SYSMEX. Akzeptiert SYSMEX Änderungen von Bestellungen, so wird der ursprüngliche Liefertermin jedenfalls unverbindlich.

§ 3 Liefertermine und -fristen • Lieferung • Verzug

3.1 Für alle Bestellungen gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten ausgewiesene Preis.
3.2 Sofern sich aus der Rechnung/Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Geschäftssitz ausschließlich Verpackung /Versand und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Die Bezahlung der Waren erfolgt auf Rechnung. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug durch Banküberweisung zu leisten. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum durch Banküberweisung gewähren wir 2% Skonto. Bei Zahlungen per Lastschriftverfahren gewähren wir 2% Skonto. Die Erfüllung von Zahlungspflichten tritt am Tag des Geldeingangs auf unserem in der Rechnung angegebenen Konto ein.
3.4 Wir behalten uns das Recht vor, anstelle einer Lieferung auf Rechnung nach eigenem Ermessen Vorkasse (Überweisung, Bankeinzug o.ä.) zu verlangen.
3.5 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Erhöht sich zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung der gesetzliche Umsatzsteuersatz, erhöht sich der etwaige vereinbarte Brutto-Kaufpreis entsprechend.
3.6 Erhöht sich der Nettopreis eines Artikels zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung und liegt zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung laut Vertrag ein Zeitraum von mindestens vier Monaten, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa zwischen uns und dem Kunden vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen.
3.7 Nach Ablauf des o.g. Zahlungszeitraums gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Ihm werden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben vorbehalten.
3.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis mit Hitados Vergütungsforderung stehen. Diese Einschränkungen gelten auch für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden, wenn die Zurückbehaltung in der Wirkung einer Aufrechnung gleichsteht. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Preise • Zahlungsbedingungen • Eigentumsvorbehalt

4.1. Preise sind (Euro-)Nettopreise ohne Umsatzsteuer ab Lager A-1160 Wien. Die Preiserstellung erfolgt aufgrund der am Tage der Angebotsstellung geltenden Kostenbestandteile (insbes. Preise der Vorlieferanten, Währungsparitäten, etc.). Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, Transport, Versicherung, Installation und Inbetriebnahme werden zusätzlich berechnet, sofern im Angebot keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug und ohne Skonto zu bezahlen. Allenfalls von SYSMEX ausdrücklich gewährte Skonti sind ausschließlich den Fakturen zu entnehmen; Skontofristen laufen ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen (egal welcher Art) offen sind. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde auch die tariflichen Kosten außergerichtlicher Mahnung bzw. außergerichtlichen Inkassos zu ersetzen.
4.3. Die Rechnungslegung für 100% des Gesamtbetrages erfolgt in der Regel bei Lieferung.
4.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von SYSMEX aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder nachweislich von SYSMEX ausdrücklich anerkannt.
4.5. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt SYSMEX, den vollen Preis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle SYSMEX gegen den Kunden zustehenden Forderungen, insbes. auch gestundete, fällig. SYSMEX ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten.
4.6. Nach Fälligkeit der Rechnung gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch SYSMEX bedarf. In diesem Fall werden auf die Forderung Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz ab Verzugseintritt berechnet.
4.7. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen das Eigentum von Sysmex.

§ 5 Haftung (Gewährleistung • Schadenersatz)

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
5.2. Eigenschaften sind nur dann iSd § 922 (1) ABGB zugesichert, wenn sie von SYSMEX ausdrücklich zugesagt werden, bzw. im Handbuch oder Packungsbeilagen beschrieben sind. Angaben in Produktbeschreibungen sind keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften.
5.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate; die Frist beginnt (auch bei Teillieferungen) mit der realen Übergabe. Mängelbehebungs-/Verbesserungsversuche verlängern die Frist nicht.
5.4. Der Kunde hat die Ware bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen (Mängelrüge). Hierzu sind alle vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbes. aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Transportbeschädigte Sendungen sind mit Vorbehalt anzunehmen und mit Originalverpackung dem Transportunternehmer bzw. der Transportversicherung zur Verfügung zu halten; ohne sofortige Schadensmeldung und Sachverhaltsaufnahme durch den Kunden ist eine Ersatzleistung ausgeschlossen.
5.5. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen.
5.6. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Kein Mangel liegt vor, wenn die Ware der Bestellung entspricht, für den beabsichtigten Zweck aber nicht geeignet ist. Für nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit wird nicht gehaftet. Ebenso wird für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, auf nicht vertragskonforme Verwendung oder auf Betrieb ohne Originalmaterial zurückzuführen sind, keine Haftung übernommen. Versteckte Mängel müssen SYSMEX unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung jeder Mängelrüge durch SYSMEX müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
5.7. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl von SYSMEX primär durch Verbesserung oder Austausch. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit SYSMEX damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind und es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist SYSMEX von der Gewährleistung bzw. der Mängelbeseitigung befreit.
5.8. Der Kunde ist bei berechtigter Gewährleistung nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.
5.9. SYSMEX haftet für jegliche Schäden, insbes. für jene, die im Zuge der Auftragserfüllung entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden und für grobes Verschulden von Gehilfen. Der Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden ist ebenso ausgeschlossen wie für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Dem Auftrag kommt keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. In allen Fällen einer Haftung von SYSMEX (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB) hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von SYSMEX zu beweisen.
5.10. Sysmex gewährt eine einjährige Garantie. In diesem Zeitraum garantiert Sysmex die Funktionstüchtigkeit des Systems. Die Serviceleistung beschränkt sich in diesem Zeitraum auf akute Reparaturleistungen, ausgenommen solche, die durch Fehlbedienung oder Eigenverschulden des Kunden notwendig wurden bzw. Arbeiten, die laut Bedienungsanleitung für den Anwender vorgesehen sind. Die Reparatur wird jeweils nach Auftreten einer Störung innerhalb der Normalarbeitszeit von Sysmex durchgeführt.
5.11. Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG.
5.12. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Erbringung der Leistung.
5.13. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind - mit Ausnahme groben Verschuldens von SYSMEX – ausgeschlossen.

§ 6 Anwendbares Recht • Erfüllungsort • Gerichtsstand

6.1. Auf sämtliche, insbes. diesen AGB unterliegende Aufträge ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf ausländisches Recht verweisen.
6.2. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist der Sitz von SYSMEX.
6.3. Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag resultierende Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht vereinbart, soweit diese in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht vereinbart. SYSMEX behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbes. am Sitz des Kunden, zu klagen.

Stand: 19.10.2019